Beitrag von Spielbeobachter » Montag 6. November 2006, 15:41
Der allerletzte Zeitpunkt um zu reagieren ist aber nicht der Mahnbescheid. Man kann auch den auf den Mahnbescheid folgenden Vollstreckungsbescheid abwarten und auf diesen dann innerhalb 14 Tagen mit Widerspruch reagieren. Kommt drauf an, inwieweit man den Gläubiger ärgern will oder kann. *cool* Wenn der seine Forderungen durch drücken will, dann muß er klagen. Ob er das nun auf den Widerspruch im Mahnbescheid macht oder auf den Widerspruch im Vollstreckungsbescheid ist schlußendlich Rille. Es würde nur die Gerichtskosten um ein paar wenige Euronen nach oben drücken, die dem Gläubiger für den Vollstreckungsbescheid entstanden sind. Ich will damit nicht sagen, man sollte sowas bis zum letzten Tag hängen lassen. Aber sollte man die Frist des Widerspruchs beim Mahnbescheid nicht einhalten (ob nun beabsichtigt oder nicht) heißt das noch lange nicht, man hätte die Forderung anerkannt.
Der allerletzte Zeitpunkt um zu reagieren ist aber nicht der Mahnbescheid. Man kann auch den auf den Mahnbescheid folgenden Vollstreckungsbescheid abwarten und auf diesen dann innerhalb 14 Tagen mit Widerspruch reagieren. Kommt drauf an, inwieweit man den Gläubiger ärgern will oder kann. *cool* Wenn der seine Forderungen durch drücken will, dann muß er klagen. Ob er das nun auf den Widerspruch im Mahnbescheid macht oder auf den Widerspruch im Vollstreckungsbescheid ist schlußendlich Rille. Es würde nur die Gerichtskosten um ein paar wenige Euronen nach oben drücken, die dem Gläubiger für den Vollstreckungsbescheid entstanden sind. Ich will damit nicht sagen, man sollte sowas bis zum letzten Tag hängen lassen. Aber sollte man die Frist des Widerspruchs beim Mahnbescheid nicht einhalten (ob nun beabsichtigt oder nicht) heißt das noch lange nicht, man hätte die Forderung anerkannt.